Unsere Vereinssatzung.
Stand: 01.02.1992

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung des Vereins –

Der im Jahre 1907 zu Wöschbach gegründete Turn- und Sportverein Wöschbach hat seinen Sitz in Pfinztal. Seine Farben sind: blau und weiß.Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach unter der Nr. 70 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband, den Deutschen Fußballbund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

§ 1 a – Zweck, Gemeinnützigkeit –

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsportes und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Geweinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§ 2 – Vereinsjahr –

  • Das Vereinsjahr läuft mit Kalenderjahr.

§ 3 – Mitgliedschaft –

Der Verein besteht aus:

1. Aktiven Mitgliedern: a) Fußballspieler
b) Jugendfußballspieler
c) Schülerfußballspieler
d) Turner
e) Turnerinnen
f) Jugendturner
g) Judendturnerinnen
h) Schülerturner
i) Schülerturnerinnen
2. Passiven Mitgliedern: a) Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft –

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 – Beiträge –

  • Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 – Ehrenmitglieder –

  • Ehrenmitglied wird, wer das 60. Lebensjahr erreicht hat, jedoch mindestens 25 Jahre dem Turn- und Sportverein Wöschbach 07 angehört hat.
  • Der Vorschlag muss mindestens die Zustimmung von ¾ des gesamten Turn- und Sportrates erhalten. Der Beschluss der gesamten Hauptversammlung muss mindestens mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei besonderen Anlässen genügt als Beschluss die ¾ Zustimmung des Turn- und Sportrates.

§ 7 – Stimmrecht und Wählbarkeit –

  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 8 – Verlust der Mitgliedschaft –

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  • Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschaftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    • wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    • wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 10 – Verwaltung –

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:

  • den Turn- und Sportrat       (§§ 11 bis 24)
  • die Hauptversammlung        (§§ 25 bis 28)

§ 11 – Turn- und Sportrat – (Zusammensetzung)

  • Der Turn- und Sportrat besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem 1. Schriftwart
    • dem 2. Schriftwart
    • dem Kassenwart
    • dem Kassier
    • dem Spielausschussvorsitzenden
    • dem Männerturnwart
    • dem Jugendturnwart
    • dem Schülerturnwart
    • dem Jugendwart
    • dem Spielwart
    • dem Gerätewart
    • dem Organisationswart
    • dem Ball- und Platzwart
    • den Beisitzern
  • Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Hauptversammlung.
  • Die Mitglieder des Turn- und Sportrates werden stets auf ein Jahr gewählt.
  • Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

§ 12 – Turn- und Sportrat –

  • Der Turn- und Sportrat ist die leitende Behörde für die inneren Angelegenheiten des Vereins.
  • Der Turn- und Sportrat hat den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr festzustellen, über die Regelung der laufenden Geschäfte Beratung zu pflegen, die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu vollziehen und für geeignete Regelung und Leitung sämtlicher Vereinsangelegenheiten zu sorgen.
  • Der Turn- und Sportrat entscheidet über Stundung und Erlass von Beiträgen.
  • Der Turn- und Sportrat hat über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder zu entscheiden.
  • Der Turn- und Sportrat beschließt über Vereinsveranstaltungen und leitet sie.
  • Der gesamte Turn- und Sportrat ist der Hauptversammlung verantwortlich.
  • Über sämtliche Sitzungen des Turn- und Sportrates sind Protokolle aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer, oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben sind. Die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind in das Protokollbuch wörtlich niederzuschreiben.
  • Die Bekanntmachungen des Turn- und Sportrates an die Vereinsmitglieder erfolgen durch Rundschreiben, oder in ortsüblicher Weise (Ausschellen).

§ 13 – Vorstand –

  • Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende sein Amt jedoch nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 14 – 2. Vorsitzende –

  • Der 2. Vorsitzende vertritt den Vorstand auf Anordnung desselben.
  • Er leitet den gesamten Turn- und Spielbetrieb innerhalb des Vereins und überwacht die Arbeiten der einzelnen Spiel- und Turnwarte.

§ 15 – 1. Schriftführer –

  • Der 1. Schriftführer ist für den gesamten Schriftwechsel innerhalb des Vereins verantwortlich, ausgenommen Spiel- und Turnangelegenheiten. Er hat das Protokoll des Vereins zu führen und jede Sitzung ordnungsgemäß einzutragen. Über jeden Schriftwechsel ist eine Kopie abzulegen. Das Protokollbuch ist dem Vorstand nach jeder Sitzung zur Unterschrift vorzulegen.

§ 16 – 2. Schriftführer –

  • Der 2. Schriftführer hat den gesamten Schriftverkehr über Spielangelegenheiten der Aktivität zu tätigen, ferner ist er für die Werbung bei sportlichen Veranstaltungen verantwortlich.
  • Über sämtliche ein- und ausgehende Post ist ein Verzeichnis zu führen, ebenfalls ein genaues Portoverzeichnis, das er monatlich dem Kassier abzurechnen hat.

§ 17 – Kassenwart –

  • Der Kassenwart hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat mit dem Kassier die Mitgliederbeiträge abzurechnen und über jeden Ein- und Ausgang laufend nummerierte Belege zu führen. Sämtliche Beträge, die Euro 5,– übersteigen, dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes ausgezahlt werden. Er hat einen vierteljährlichen Abschluss zu machen und denselben dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen.
  • Der Kassenwart ist verantwortlich, dass zu jedem Spiel die Platzkarten vorhanden sind.
  • Bei der Generalversammlung hat er einen ausführlichen Jahreskassenbericht vorzulegen. Bei Kassendefizit haftet er persönlich für den fehlenden Betrag.

§ 18 – Turnwart –

  • Die Turnwarte haben nach den Satzungen des Deutschen Sportbundes ihre Übungsstunden abzuhalten und Meldungen und Aufstellungen zu Wettkämpfen den 2. Schriftführer zu verständigen.
  • Der Spielerausschussvorsitzende hat die Mannschaften mit dem Trainer und den Spielführern aufzustellen, den Trainingsbetrieb zu überwachen und die Spielerversammlungen zu leiten. Er hat für den Jahresbericht eine genaue Liste über ausgetragene Spiele und deren Resultat zu führen.

§ 19 – Spielwart –

  • Der Spielwart setzt sich aus den Spielführern der Mannschaften zusammen und arbeitet eng mit dem Spielerausschussvorsitzenden zusammen und haben Anordnungen desselben durchzuführen.

§ 20 – Gerätewart –

  • Der Gerätewart hat die Verwaltung und die Verantwortung für alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Einrichtungen. Er hat für deren Erhaltung zu sorgen. Über sämtliche an Spieler und Turner ausgegebenen Gegenstände hat er eine genaue List zu führen und dieselben laufend über ihren Zustand zu prüfen.

§ 21 – Platzwart –

  • Der Platzwart untersteht dem Gerätewart und hat für die Spielfähigkeit des Ballmaterials zu sorgen. Er hat die Platzanlage spielfähig zu halten und ist verantwortlich, dass der Platz vor Beginn der Spiele ordnungs- und vorschriftsgemäss hergerichtet ist.

§ 22 – Organisationswart –

  • Der Organisationswart untersteht dem 1. Vorstand und arbeitet mit demselben sämtliche Veranstaltungen des Vereins aus. Er übernimmt die gesamte Organisation derselben.

§ 23 – Beisitzer –

  • Die Beisitzer unterstehen dem 1. Vorstand und haben an den Verwaltungssitzungen teilzunehmen. Sie sind bei sämtlichen Abstimmungen und Beschlüssen stimmberechtigt.

§ 24 – Allgemein –

  • Allgemeine Zusätze für den Turn- und Sportrat:
    Es steht keinem Verwaltungsmitglied das Recht zu, ohne Wissen des Vorstandes Gelder für Vereinszwecke zu beanspruchen, oder zu genehmigen, ausgenommen die Schriftführer für ihre Portobelege.
  • Der Vorstand hat das Recht Mitglieder des Turn- und Sportrates bei besonderen Vorkommnissen und Anlässen vorläufig bis zur Generalversammlung zu entlasten und dafür neue Mitglieder einzusetzen.
  • Für Platzordnung sind die jeweils bei Spielen anwesenden Turn- und Sportratsmitglieder verantwortlich.

§ 25 – Hauptversammlung –

  • Es findet alljährlich im Januar eine Hauptversammlung statt.
  • Dem 1. Vorsitzenden steht es jedoch frei, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Turn- und Sportrat solches beschließt unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche zu beantragen.
  • Der 1. Vorsitzende ist in solchen Fällen verpflichtet, die Hauptversammlung innerhalb 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

§ 26 – Beschlussfähigkeit HV –

  • Damit die Hauptversammlung beschlussfähig ist, muss sie durch Anschlag in den Vereinsräumen und durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pfinztal den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
  • Die Bekanntgabe muss mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung geschehen.
  • Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 10 Tage vor Abhaltung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
  • Die Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens 6 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung erfolgen.
  • Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) können nur durch Unterstützung von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.

§ 27 – Ablauf der HV –

Der Hauptversammlung steht zu:

  • Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  • Jahreskassenbericht
  • Jahresbericht des Schriftwartes
  • Jahresbericht des Spielausschussvorsitzenden
  • Jahresbericht des Turnwartes
  • Jahresbericht des Jugendwartes
  • Wahl des Ältestenrates zur Entlastung des Turn- und Sportrates
  • Anträge
  • Entlastung des Vorstandes und der Turn- und Sportratsmitglieder
  • Neuwahl des Turn- und Sportrates
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge des Turn- und Sportrates, oder einzelner Mitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Aufstellung des Haushaltsplanes
  • Festsetzung des Eintrittsgeldes und der Monatsbeiträge
  • Änderung von Satzungen
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 28 – Abstimmungen –

  • Sämtliche Beschlüsse werden mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereines durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder (stimmfähigen) gefasst.
  • Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Die Abänderung des § 1 (Name und Zweck) ist die Zustimmung durch eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen.

Unsere Vereinssatzung.
Stand: 01.02.1992

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung des Vereins –

Der im Jahre 1907 zu Wöschbach gegründete Turn- und Sportverein Wöschbach hat seinen Sitz in Pfinztal. Seine Farben sind: blau und weiß.Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach unter der Nr. 70 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband, den Deutschen Fußballbund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

§ 1 a – Zweck, Gemeinnützigkeit –

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsportes und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Geweinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§ 2 – Vereinsjahr –

  • Das Vereinsjahr läuft mit Kalenderjahr.

§ 3 – Mitgliedschaft –

Der Verein besteht aus:

1. Aktiven Mitgliedern: a) Fußballspieler
b) Jugendfußballspieler
c) Schülerfußballspieler
d) Turner
e) Turnerinnen
f) Jugendturner
g) Judendturnerinnen
h) Schülerturner
i) Schülerturnerinnen
2. Passiven Mitgliedern: a) Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft –

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 – Beiträge –

  • Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 – Ehrenmitglieder –

  • Ehrenmitglied wird, wer das 60. Lebensjahr erreicht hat, jedoch mindestens 25 Jahre dem Turn- und Sportverein Wöschbach 07 angehört hat.
  • Der Vorschlag muss mindestens die Zustimmung von ¾ des gesamten Turn- und Sportrates erhalten. Der Beschluss der gesamten Hauptversammlung muss mindestens mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei besonderen Anlässen genügt als Beschluss die ¾ Zustimmung des Turn- und Sportrates.

§ 7 – Stimmrecht und Wählbarkeit –

  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 8 – Verlust der Mitgliedschaft –

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  • Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschaftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    • wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    • wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 10 – Verwaltung –

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:

  • den Turn- und Sportrat       (§§ 11 bis 24)
  • die Hauptversammlung        (§§ 25 bis 28)

§ 11 – Turn- und Sportrat – (Zusammensetzung)

  • Der Turn- und Sportrat besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem 1. Schriftwart
    • dem 2. Schriftwart
    • dem Kassenwart
    • dem Kassier
    • dem Spielausschussvorsitzenden
    • dem Männerturnwart
    • dem Jugendturnwart
    • dem Schülerturnwart
    • dem Jugendwart
    • dem Spielwart
    • dem Gerätewart
    • dem Organisationswart
    • dem Ball- und Platzwart
    • den Beisitzern
  • Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Hauptversammlung.
  • Die Mitglieder des Turn- und Sportrates werden stets auf ein Jahr gewählt.
  • Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

§ 12 – Turn- und Sportrat –

  • Der Turn- und Sportrat ist die leitende Behörde für die inneren Angelegenheiten des Vereins.
  • Der Turn- und Sportrat hat den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr festzustellen, über die Regelung der laufenden Geschäfte Beratung zu pflegen, die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu vollziehen und für geeignete Regelung und Leitung sämtlicher Vereinsangelegenheiten zu sorgen.
  • Der Turn- und Sportrat entscheidet über Stundung und Erlass von Beiträgen.
  • Der Turn- und Sportrat hat über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder zu entscheiden.
  • Der Turn- und Sportrat beschließt über Vereinsveranstaltungen und leitet sie.
  • Der gesamte Turn- und Sportrat ist der Hauptversammlung verantwortlich.
  • Über sämtliche Sitzungen des Turn- und Sportrates sind Protokolle aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer, oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben sind. Die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind in das Protokollbuch wörtlich niederzuschreiben.
  • Die Bekanntmachungen des Turn- und Sportrates an die Vereinsmitglieder erfolgen durch Rundschreiben, oder in ortsüblicher Weise (Ausschellen).

§ 13 – Vorstand –

  • Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende sein Amt jedoch nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 14 – 2. Vorsitzende –

  • Der 2. Vorsitzende vertritt den Vorstand auf Anordnung desselben.
  • Er leitet den gesamten Turn- und Spielbetrieb innerhalb des Vereins und überwacht die Arbeiten der einzelnen Spiel- und Turnwarte.

§ 15 – 1. Schriftführer –

  • Der 1. Schriftführer ist für den gesamten Schriftwechsel innerhalb des Vereins verantwortlich, ausgenommen Spiel- und Turnangelegenheiten. Er hat das Protokoll des Vereins zu führen und jede Sitzung ordnungsgemäß einzutragen. Über jeden Schriftwechsel ist eine Kopie abzulegen. Das Protokollbuch ist dem Vorstand nach jeder Sitzung zur Unterschrift vorzulegen.

§ 16 – 2. Schriftführer –

  • Der 2. Schriftführer hat den gesamten Schriftverkehr über Spielangelegenheiten der Aktivität zu tätigen, ferner ist er für die Werbung bei sportlichen Veranstaltungen verantwortlich.
  • Über sämtliche ein- und ausgehende Post ist ein Verzeichnis zu führen, ebenfalls ein genaues Portoverzeichnis, das er monatlich dem Kassier abzurechnen hat.

§ 17 – Kassenwart –

  • Der Kassenwart hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat mit dem Kassier die Mitgliederbeiträge abzurechnen und über jeden Ein- und Ausgang laufend nummerierte Belege zu führen. Sämtliche Beträge, die Euro 5,– übersteigen, dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes ausgezahlt werden. Er hat einen vierteljährlichen Abschluss zu machen und denselben dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen.
  • Der Kassenwart ist verantwortlich, dass zu jedem Spiel die Platzkarten vorhanden sind.
  • Bei der Generalversammlung hat er einen ausführlichen Jahreskassenbericht vorzulegen. Bei Kassendefizit haftet er persönlich für den fehlenden Betrag.

§ 18 – Turnwart –

  • Die Turnwarte haben nach den Satzungen des Deutschen Sportbundes ihre Übungsstunden abzuhalten und Meldungen und Aufstellungen zu Wettkämpfen den 2. Schriftführer zu verständigen.
  • Der Spielerausschussvorsitzende hat die Mannschaften mit dem Trainer und den Spielführern aufzustellen, den Trainingsbetrieb zu überwachen und die Spielerversammlungen zu leiten. Er hat für den Jahresbericht eine genaue Liste über ausgetragene Spiele und deren Resultat zu führen.

§ 19 – Spielwart –

  • Der Spielwart setzt sich aus den Spielführern der Mannschaften zusammen und arbeitet eng mit dem Spielerausschussvorsitzenden zusammen und haben Anordnungen desselben durchzuführen.

§ 20 – Gerätewart –

  • Der Gerätewart hat die Verwaltung und die Verantwortung für alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Einrichtungen. Er hat für deren Erhaltung zu sorgen. Über sämtliche an Spieler und Turner ausgegebenen Gegenstände hat er eine genaue List zu führen und dieselben laufend über ihren Zustand zu prüfen.

§ 21 – Platzwart –

  • Der Platzwart untersteht dem Gerätewart und hat für die Spielfähigkeit des Ballmaterials zu sorgen. Er hat die Platzanlage spielfähig zu halten und ist verantwortlich, dass der Platz vor Beginn der Spiele ordnungs- und vorschriftsgemäss hergerichtet ist.

§ 22 – Organisationswart –

  • Der Organisationswart untersteht dem 1. Vorstand und arbeitet mit demselben sämtliche Veranstaltungen des Vereins aus. Er übernimmt die gesamte Organisation derselben.

§ 23 – Beisitzer –

  • Die Beisitzer unterstehen dem 1. Vorstand und haben an den Verwaltungssitzungen teilzunehmen. Sie sind bei sämtlichen Abstimmungen und Beschlüssen stimmberechtigt.

§ 24 – Allgemein –

  • Allgemeine Zusätze für den Turn- und Sportrat:
    Es steht keinem Verwaltungsmitglied das Recht zu, ohne Wissen des Vorstandes Gelder für Vereinszwecke zu beanspruchen, oder zu genehmigen, ausgenommen die Schriftführer für ihre Portobelege.
  • Der Vorstand hat das Recht Mitglieder des Turn- und Sportrates bei besonderen Vorkommnissen und Anlässen vorläufig bis zur Generalversammlung zu entlasten und dafür neue Mitglieder einzusetzen.
  • Für Platzordnung sind die jeweils bei Spielen anwesenden Turn- und Sportratsmitglieder verantwortlich.

§ 25 – Hauptversammlung –

  • Es findet alljährlich im Januar eine Hauptversammlung statt.
  • Dem 1. Vorsitzenden steht es jedoch frei, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Turn- und Sportrat solches beschließt unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche zu beantragen.
  • Der 1. Vorsitzende ist in solchen Fällen verpflichtet, die Hauptversammlung innerhalb 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

§ 26 – Beschlussfähigkeit HV –

  • Damit die Hauptversammlung beschlussfähig ist, muss sie durch Anschlag in den Vereinsräumen und durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pfinztal den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
  • Die Bekanntgabe muss mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung geschehen.
  • Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 10 Tage vor Abhaltung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
  • Die Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens 6 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung erfolgen.
  • Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) können nur durch Unterstützung von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.

§ 27 – Ablauf der HV –

Der Hauptversammlung steht zu:

  • Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  • Jahreskassenbericht
  • Jahresbericht des Schriftwartes
  • Jahresbericht des Spielausschussvorsitzenden
  • Jahresbericht des Turnwartes
  • Jahresbericht des Jugendwartes
  • Wahl des Ältestenrates zur Entlastung des Turn- und Sportrates
  • Anträge
  • Entlastung des Vorstandes und der Turn- und Sportratsmitglieder
  • Neuwahl des Turn- und Sportrates
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge des Turn- und Sportrates, oder einzelner Mitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Aufstellung des Haushaltsplanes
  • Festsetzung des Eintrittsgeldes und der Monatsbeiträge
  • Änderung von Satzungen
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 28 – Abstimmungen –

  • Sämtliche Beschlüsse werden mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereines durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder (stimmfähigen) gefasst.
  • Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Die Abänderung des § 1 (Name und Zweck) ist die Zustimmung durch eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen.